muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.“
Der Verkehrsunfall im Ausland
Auf Grund der europäischen Gesetzgebung besteht seit Januar 2003 die Möglichkeit auch einen Auslandsunfall im Inland zu regulieren. Die ausländischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in jedem Mitgliedsland einen Regulierungsbeauftragten zu benennen. Die Korrespondenz für die Schadensregulierung kann somit über diesen Beauftragten erfolgen. Maßgebend für den zu ersetzenden Schaden ist jedoch das Recht des Unfalllandes. Sollte der Schaden nicht vollständig reguliert werden, hat der Geschädigte ein Wahlrecht die Klage im Ausland oder vor einem deutschen Gericht an seinem Wohnsitz zu erheben. In Deutschland kann jedoch nur der Versicherer und nicht der ausländische Unfallgegner verklagt werden.
Sind die Unfallgegner des im Ausland stattfindenden Unfalls beide deutscher Nationalität kann die Klage an dem Wohnsitz des Geschädigten erhoben werden. Für diesen Rechtsstreit ist das deutsche Recht maßgebend.